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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Artikel 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss, Beschaffenheit der Ware, Urheberrecht
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend kurz: Lieferungen), auch künftige, erfolgen aus-schließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der BIESSE DEUTSCHLAND GmbH (nachfolgend kurz: Lieferer). Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn der Lieferer sie ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart hat. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen.
1.2 Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn dem Besteller eine schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers zugeht oder der Lieferer mit den Lieferungen beginnt.
1.3
Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind das Angebot des Lieferers, die schriftliche Auftrags-bestätigung des Lieferers sowie diese Bedingungen. Andere Vereinbarungen zur Vertragsausführung, insbesondere nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn der Lieferer sie ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart hat. Solche Verein-barungen sind schriftlich niederzulegen.
1.4 Der Lieferer behält sich Abweichungen von Abbildungen und Beschreibungen, branchenübliche Toleranzen bei Qualitäts- sowie Maßangaben, die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern, sowie Produktänderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, vor; dies gilt nicht, wenn die Abweichungen etc. für den Besteller unzumutbar sind.
1.5 Der Besteller nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass: 1) ästhetische Elemente wie Bilder, Beschreibungen, Farben oder die Warenbezeichnung, die in Broschüren oder in anderen Informationsmaterialien („ästhetische Aspekte“) enthalten sind, rein illustrativen Zwecken dienen und nicht den Vertragsgegenstand definieren, also unverbindlich sind; dies gilt auch dann, wenn ästhetische Aspekte Inhalt von im Verhältnis der Parteien ausgetauschter Korrespondenz und/oder Mitteilungen waren; 2) die Ware technischen/ technologischen Verbesserungen unterzogen werden kann, die von dem Hersteller und/oder dem Lieferer als nützlich erachtet werden, um bestimmte Funktionalitäten zu optimieren/vervollständigen („Verbesserungen“). Änderungen der ästhetischen Aspekte und/oder Verbesserungen („Änderungen“) können nach dem Ermessen des Lieferers durchgeführt werden, ohne dass der Besteller darüber informiert oder der Vertrag geändert werden muss, sofern die im jeweiligen Einzelfall vereinbarte Hauptfunktionalität der Ware keine nachteiligen Änderungen erfährt, es sei denn, die Änderungen sind dem Besteller unzumutbar; in den vorbeschriebenen Grenzen verzichtet der Besteller in Bezug auf Änderungen auf die Geltendmachung wir auch immer gearteter Rechte und/oder Einwendungen. Die Änderungen werden dem Besteller nicht in Rechnung gestellt.
1.6 Zur vereinbarten Beschaffenheit der Waren gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die im Angebot des Lieferers oder in der Auftragsbestätigung des Lieferers genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn der Lieferer sie ausdrücklich mit dem Besteller als solche vereinbart hat. Solche Beschaffenheitsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
1.7 Erklärungen, die über eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.6 hinausgehen und die der Lieferer im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften und Merkmale der Ware abgibt, stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 442, 444 BGB dar, wenn sich die Erklärung auf die Beschaffenheit (eine Eigenschaft) bezieht und der Lieferer erklärt, für die Beschaffenheit verbindlich und verschuldensunabhängig einstehen zu wollen. Solche Erklärungen sind schriftlich niederzulegen.
1.8 An sämtlichen Unterlagen wie Angeboten, Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und dergleichen, die dem Besteller oder Interessenten zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor; diese dürfen nur zum vertraglich bestimmten Zweck verwendet und Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gilt eine Vertragsstrafe von EUR 7.500,-- als verwirkt; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Artikel 2 Erfüllungsort, Lieferung und Gefahrübergang
2.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Parteien ist der Firmensitz
des Lieferers bzw. dessen Niederlassung oder Auslieferungslager, in dem die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Besteller übergeben wird.
2.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in welchem der Lieferer die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Besteller übergeben hat. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Auch bei Durchführung des Transports durch den Lieferer, der Übernahme sonstiger am Lieferort auszuführender Pflichten oder bei der Übernahme der Transportkosten durch den Lieferer findet der Gefahrübergang statt. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers ist der Lieferer verpflichtet, von diesem gewünschte Versicherungen abzuschließen.
2.3 Wirkt der Lieferer bei der Be- und/oder Entladung der Ware oder aber in anderer Weise (Unterzeichnung von Versicherungspolicen, Erledigung von Zollformalitäten etc.) an der Beförderung der Ware mit, so geschieht dies im Auftrag sowie auf Gefahr des Bestellers.
2.4 Transportschäden müssen sofort der Transportperson und dem Lieferer gemeldet werden.
2.5 Vorbehaltlich gesetzlicher und nicht abdingbarer Rücknahmeverpflichtungen ist der Lieferer nicht zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet. Soweit aufgrund des Verpackungsgesetzes eine nicht abdingbare Rücknahmeverpflichtung zu Lasten des Lieferers besteht, so ist Erfüllungsort für die Rückgabe der Verpackung durch den Besteller der Sitz des Lieferers.

Artikel 3 Lieferfristen
3.1 Der Lauf der Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Bei-
bringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und der zur Abwicklung des Auftrages notwendigen Informationen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
3.2 Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Versand erfolgt oder die Liefer-bereitschaft mitgeteilt worden ist.
3.3 Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, vom Lieferer unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung die Lieferverpflichtung, auch wenn sich der Lieferer bereits im Lieferverzug befindet.
3.4 Sofern der Lieferer mit dem Vorlieferanten rechtzeitig ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat, stehen die vom Lieferer genannten Liefertermine unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
3.5 In den Fällen der Ziffer 3.3 und 3.4 ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er den Besteller unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt in den Fällen des 3.3 bzw. über die nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Belieferung in den Fällen der Ziffer 3.4 informiert hat und dem Besteller unverzüglich etwaig erfolgte Gegenleistungen erstattet.
3.6 Falls der Lieferer vereinbarte Lieferfristen nicht einhält, kann der Besteller eine angemessene Frist zur Leistung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung - auch nach Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist - ausgeschlossen; dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Besteller vertrauen kann („Kardinalpflichten“), durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

Artikel 4 Preise und Zahlungen
4.1 Alle Preise gelten netto (zzgl. Umsatzsteuer) ab Werk exklusive Verpackung und Transportkosten und werden in EUR berechnet.
4.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Rechnungen des Lieferers 10 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit schuldet der Besteller Fälligkeitszinsen in Höhe der gesetzlichen Zinsen des § 288 Abs. 1 und 2 BGB.
4.3 Wird die Gefährdung der Zahlungsforderungen des Lieferers durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist der Lieferer berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller sofort fällig zu stellen, sofern der Lieferer seine Lieferung bereits erbracht hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferer bereits Schecks oder Wechsel angenommen haben. Für zukünftige, noch nicht ausgeführte Lieferungen kann der Lieferer Vorauskasse verlangen. Eine Gefährdung im Sinne dieser Regelungen liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditunwürdigkeit des Bestellers nahelegt.
4.4 Der Besteller kann nur mit (i) aus dem demselben rechtlichen Verhältnis resultierenden Forderungen im Gegenseitigkeitsverhältnis sowie (ii) mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; dies gilt auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

Artikel 5 Gewährleistung
5.1 Bei der Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Lieferer vorbehaltlich anderweitiger, ausdrücklicher Vereinbarung keine Gewährleistung. Im Übrigen haftet der Lieferer nur nach Maßgabe der vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen.
5.2 Die Ware ist unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen. Etwaige Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens aber bis zum Ablauf des achten auf die Anlieferung folgenden Tag zu erheben. Unterlässt der Besteller die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Die Untersuchung der Waren im Anschluss an die Mängelanzeige des Bestellers stellt kein Anerkenntnis der Mangelhaftigkeit dar.
5.3 Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach der Wahl des Lieferers Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache); die Nacherfüllung hat zur Folge, dass beschränkt auf den betroffenen Mangel der Lauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche neu beginnt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird diese vom Lieferer verweigert oder ist diese dem Besteller unzumutbar, ist der Besteller berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu; geringfügige Mängel sind dabei solche, die der bestimmungsgemäßen Nutzung der Ware nicht entgegenstehen.
5.4 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Lieferer gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
5.5. Erfolgt die Nachbesserung nach der Wahl des Lieferers in dessen Werkstatt oder in einer von ihm beauftragten Werkstatt, so erstattet der Lieferer die vom Besteller gezahlten Transportkosten in Höhe der günstigsten, vom Besteller zu veranlassenden Transportart. Erfolgt die Nachbesserung nach der Wahl des Lieferers am Einsatzort des Bestellers, so stellt ihm der Besteller die nach den besonderen Verhältnissen am Einsatzort erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich zur Verfügung.
5.6 Ein- und Ausbauleistungen werden vom Lieferer in Höhe eines Betrags getragen, der 10 % des Kaufpreises nicht übersteigen darf; weitergehender Kosten- oder Schadenersatz ist insoweit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht (i) für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und/oder (ii) sofern es sich bei dem Endabnehmer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt und/oder (iii) sofern und soweit aus gesetzlich zwingenden Gründen der Haftungsausschluss nicht zulässig ist.
5.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gem. § 445a BGB gegen den Lieferer sind ausgeschlossen; dieser Haftungsausschluss gilt nicht (i) für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und/oder (ii) sofern es sich bei dem Endabnehmer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt und/oder (iii) sofern und soweit aus gesetzlich zwingenden Gründen der Haftungsausschluss nicht zulässig ist.
5.8 Sofern und soweit Rückgriffsansprüche des Bestellers im Sinne von § 445a BGB aus gesetzlich zwingenden Gründen nicht ausgeschlossen werden können, gilt jedenfalls folgendes: Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gelten ferner vorstehender Absätze 5.4 sowie 5.6 entsprechend.
5.9 Soweit im Hinblick auf die Vertragswaren auf der Grundlage von Zusagen und/oder Garantieversprechen oder in anderer Weise seitens der Vorlieferanten, Hersteller und/oder sonstiger Dritter (nachfolgend: die Dritten) weitergehende Rechte begründet werden, insbesondere auch im Hinblick auf die Gewährleistungsfrist, wird der Lieferer hierdurch nicht unmittelbar verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen gegen die Dritten wird der Lieferer dem Besteller - soweit rechtlich zulässig - auf dessen Anforderung abtreten.
5.10 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung bzw. nicht vom Lieferer autorisierte Instandsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund oder Befestigungs- (unter)-konstruktionen, chemische, elektrochemische, magnetische oder elektrische Einflüsse (insbesondere auch Blitzschlag und Überspannung) sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.

Artikel 6 Haftung
6.1 Nicht ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatz- und Aufwendungserstattungsansprüche des Bestellers für jede Form der Schlechterfüllung des Vertrags sowie Fälle der unerlaubten Handlung sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Der Lieferer haftet auch für leichte Fahrlässigkeit, soweit er vertraglich das Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen hat oder es sich um Pflichten handelt, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Besteller vertrauen kann („Kardinalpflichten“); der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Höhe nach beschränkt sich die Schadenersatzverpflichtung des Lieferers außer in den Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden. Ein entgangener Gewinn ist von diesem ersatzfähigen Schaden nicht umfasst.
6.2 Soweit die Haftung nach vorstehender Ziffer 6.1 ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Lieferers.

Artikel 7 Verjährungsfristen
7.1 Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr gerechnet ab Ablieferung der Ware.
7.2 Abweichend von Ziffer 7.1 verjähren Mängelansprüche für die vom Lieferer gelieferten Waren in 6 (sechs) Monaten gerechnet ab Ablieferung der Ware, wenn (i) die Waren durchschnittlich mehr als 16 Stunden pro Werktag („der Mehrschichtbetrieb“) eingesetzt werden und (ii) im Mehrschichtbetrieb die Entdeckungswahrscheinlichkeit des Mangels unter Berücksichtigung seiner (des Mangels) Natur steigt.
7.3 Abweichend von Ziffer 7.1 und Ziffer 7.2 verjähren Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen werden kann, besteht, in drei Jahren.
7.4 Außerhalb des Anwendungsbereichs der Ziffern 7.1, 7.2 und 7.3 verjähren sonstige Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen (insbesondere auch im Zusammenhang mit Serviceeinsätzen) in einem Jahr.
7.5 Abweichend von den vorstehenden Ziffern 7.1 bis 7.4 gelten für folgende Ansprüche des Bestellers die gesetzlichen Gewährleistungsfristen: A) Schadenersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Lieferer, den gesetzlichen Vertretern des Lieferers oder Erfüllungsgehilfen beruhen; B) Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 478 Abs. 2 BGB; C) Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels.

Artikel 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen des
Lieferers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller Eigentum des Lieferers. Bei der Zahlung im sog. 'Scheck-Wechsel-Geschäft' besteht auch im Falle der Einlösung des seitens des Bestellers hingegebenen Schecks der Eigentumsvorbehalt solange weiter, bis der Wechsel zurückgegeben, entwertet oder sonst ein Wechselregress ausgeschlossen ist.
8.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände (nachfolgend: Vorbehaltsprodukte) ist dem Besteller nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum des Lieferers gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt die Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an den Lieferer abgetretenen Forderungen treuhänderisch für den Lieferer im eigenen Namen einzuziehen. Der Lieferer kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn und soweit der Besteller mit dem Lieferer geschuldeten Zahlungen in Verzug ist.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln und auf eigene Kosten angemessen zu versichern.
8.4 Der Lieferer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere bei Zahlungsverzug - vom Vertrag zurückzutreten und die Ware unbeschadet der sonstigen Rechte heraus zu verlangen.
8.5 Der Lieferer ist auf entsprechendes Verlangen des Bestellers verpflichtet, die dem Lieferer nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die gesamten zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

Artikel 9 Schlussbestimmungen
9.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Soweit der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen Gerichtsstand im Inland hat, ist 89278 Nersingen Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Es steht dem Lieferer jedoch frei, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

BIESSE DEUTSCHLAND GmbH Stand 05/2024

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